§ 47
Grundsätze
(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers hat die pädagogische Entscheidung zum Gegenstand, ob ein Schüler eine Klasse mit Erfolg besucht hat und in der nächsthöheren Klasse voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann.
(2) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(3) An Berufsschulen tritt an die Stelle der Versetzung die Feststellung, dass der Schüler das Klassenziel erreicht hat.
(4) Für den erfolgreichen Besuch einer Abschlussklasse (§ 42 Abs. 2) gelten die Versetzungsbestimmungen mit Ausnahme des § 49 Abs. 7 entsprechend.