§ 53
Zeugnisse im Bildungsgang Grundschule
(1) Für das erste Halbjahr der Klassenstufe 1 wird kein Zeugnis ausgestellt. In dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 und in dem Halbjahreszeugnis und Jahreszeugnis der Klassenstufe 2 werden das Lernverhalten, die Lernbereitschaft und Lernentwicklung, besondere Interessen, Fähigkeiten und Schwierigkeiten sowie das soziale Verhalten in beschreibender Form bewertet.
(2) Ab dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 3 enthalten die Zeugnisse eine Bewertung der Mitarbeit und des Verhaltens in beschreibender Form sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern in Form von Zeugnisnoten.
(3) Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 3 enthält einen Vermerk über Versetzung oder Nichtversetzung, das Jahreszeugnis der Klassenstufe 4 einen Vermerk, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Grundschule erreicht hat.
(4) Hat die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Grundschule erreicht, wird das Jahreszeugnis als Abschlusszeugnis erteilt.