§ 45
Rechtsverordnungen
Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
- 1.
das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die Liste nach § 12 Abs. 1, in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
- 2.
die anzuzeigenden Veränderungen in der Berufsausübung,
- 3.
die Anforderungen an die nach § 12 Abs. 2 und 3 erforderliche praktische Tätigkeit vor der Eintragung in die Liste nach § 12 Abs. 1 einschließlich der anrechenbaren Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- 4.
das Ehrenverfahren,
- 5.
die Anpassung der Mindestversicherungssumme an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse für Partnerschaften nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 und
- 6.
die von den Organen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Union wahrzunehmenden weiteren Aufgaben.
Fußnoten