§ 44
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 oder
- 2.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 2
eine der genannten Berufsbezeichnungen führt oder führen lässt oder Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Fußnoten