§ 52
Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung und Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
(2) Lehrbeauftragte müssen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder des § 40 Abs. 3 erfüllen.
(3) Lehraufträge dürfen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie an wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden.
(4) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, können nebenberufliche Lehrkräfte beschäftigt werden.
(5) Veranstaltungen in der Weiterbildung können durch Honorarvereinbarung vergütet werden.