§ 51
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistung die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen und Professoren erfüllen, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen.
§ 50 Abs. 1
gilt entsprechend. Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor kann nicht bestellt werden, wer an der Hochschule hauptberuflich tätig ist.
(2) Die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor kann unter den Voraussetzungen des
§ 50 Abs. 2
widerrufen werden.