§ 43
Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- 1.
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 4.
Hinweis auf die Befugnis, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen und
- 5.
Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.