Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
(DUVwG)
in der Fassung vom 19. November 2010
§ 48
Vorgesetzte
Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (
§ 4 Abs. 3 LBG
) der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.