§ 45
Hausaufgaben
(1) An Sonderschulen mit Ganztagsunterricht ist in der Regel von Hausaufgaben abzusehen. Innerhalb der Unterrichtszeit sind entsprechende Phasen der Übung, Wiederholung, Vertiefung oder Vorbereitung anzusetzen.
(2) An Sonderschulen in Halbtagsform sind Hausaufgaben so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe bewältigen können. Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter, der Beeinträchtigung und dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen und mit Eltern, Schülerinnen und Schülern in angemessenen Zeitabständen zu besprechen. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter achtet auf die Einhaltung dieser Regelung.
(3) Angefertigte Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtsstunde beziehen und nicht länger als zehn Minuten dauern.
(4) Ferien sind von Hausaufgaben frei zu halten.