§ 41
Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
(1) Die untergebrachte Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie in ihrem Auftrag ihre Rechtsanwältin oder ihr Rechtsanwalt haben das Recht, unentgeltlich Auskunft über alle die untergebrachte Person betreffenden Daten zu erhalten oder selbst Einsicht in die Akten zu nehmen; dabei sind die schutzwürdigen Belange dritter Personen zu beachten.
(2) Den von der Einrichtung beauftragten Sachverständigen ist die zur Erstellung ihres Gutachtens erforderliche Einsicht in die Akten der untergebrachten Person zu gewähren.
(3) Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe erhalten während des Besuchs in der Einrichtung oder Klinik Einsicht in die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.