§ 42
Dienstrechtliche Stellung
der Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in begründeten Fällen auf Zeit berufen.
(2) Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt höchstens sechs Jahre. Eine darüber hinausgehende Verlängerung oder eine erneute Einstellung ist unzulässig, es sei denn, der oder dem Betroffenen soll eine neue und andere zeitlich begrenzte Aufgabe übertragen werden.
(3) Auf Professorinnen und Professoren auf Zeit findet
§ 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG)
keine Anwendung. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. Wird eine Professorin oder ein Professor in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 weiter verwendet, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(4) Anstelle des Beamtenverhältnisses kann in begründeten Fällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden; für befristete Dienstverhältnisse gilt Absatz 2 entsprechend. Im Anschluss an eine Verwendung gemäß Satz 1 oder Absatz 2 kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis bis zu zwei Jahren auch begründet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bevorsteht. Die Vergütung orientiert sich an den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ verleihen.