§ 35
Ersatz von Aufwendungen
(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts ersetzt; § 12 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Widerruf nach § 34 Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 28 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde vor Antritt des Urlaubs ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.