§ 36
Dienstbezüge
(1) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in
§ 3 des Landesbesoldungsgesetzes
genannten Bezüge.
(2) Erhält der Beamte in den Fällen des
§ 28 Abs. 4
, der
§§ 29
oder
32 Abs. 2
Zuwendungen von anderer Seite, so sind die Dienstbezüge entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.