§ 40
Dokumentation der Leistungen und Zuwendungen
Die einer untergebrachten Person angebotenen und die tatsächlich erbrachten Leistungen zur Behandlung und Wiedereingliederung sowie alle finanziellen und ihnen gleichstehenden Zuwendungen sind zu dokumentieren. Werden angebotene Leistungen nicht erbracht, ist anzugeben, ob die untergebrachte Person die Annahme der angebotenen Leistungen verweigert oder nicht in der Lage ist, sie in Anspruch zu nehmen.