Artikel 43
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 346, BS 87-2) wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Landesweit zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach § 150 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.