§ 40
Einstweiliger Ruhestand bei
Umbildung von Körperschaften
(zu
§ 18 BeamtStG
)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach
§ 18 Abs. 2 BeamtStG
in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr ab der Umbildung der Körperschaft.