§ 39
Entlassungs- und Wiedereingliederungsbeihilfe
Im Rahmen der Entlassungsvorbereitungen erhält die untergebrachte Person, soweit ihre eigenen Mittel aus Einkünften, Eigengeld und Überbrückungsgeld nicht ausreichen, von der Einrichtung eine Beihilfe zu den Reisekosten, eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung.