§ 39
Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre einschließlich Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Qualitätssicherung, der Studienreform und der Studienberatung zu beteiligen, persönliche Sprechstunden abzuhalten, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken und Hochschulprüfungen abzunehmen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Organe der Hochschule zu verwirklichen.
(3) Art und Umfang der von jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.