§ 33
Lehrer und Hochschullehrer
Lehrern und Hochschullehrern wird Urlaub in den Fällen der
§§ 24
,
25
,
26 Abs. 1
,
§§ 29
und
32
während der Unterrichtszeit oder der Vorlesungszeit nur in Ausnahmefällen gewährt; Gleiches gilt für die Fortzahlung der Dienstbezüge nach
§ 20 Abs. 2 erster Halbsatz
und
§ 26 Abs. 2
.