§ 39
Schulabschlüsse
(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen vermittelt als Abschluss die besondere Form der Berufsreife. Im Rahmen des freiwilligen 10. Schuljahres führt sie zum Abschluss der Hauptschule und vermittelt die Berufsreife.
(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung befähigt mit ihrem Abschluss zum Übergang in eine Werkstatt für behinderte Menschen, in eine Tagesförderstätte oder zu einer anderen angemessenen beruflichen Tätigkeit.
(3) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache führt zum Abschluss der Grundschule.
(4) Die übrigen Sonderschulformen führen zum Abschluss des jeweiligen Bildungsganges.