§ 36
Durchführung der Wechselprüfung IV
(1) Für den Prüfungsausschuss gilt § 24 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einer Zulassung gemäß § 35 Abs. 3 dem Prüfungsausschuss nur die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Mitglieder angehören.
(2) Für die Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung finden die §§ 26 und 27 entsprechende Anwendung; § 27 gilt mit der Maßgabe, dass die mündliche Prüfung
- 1.
eine Teilprüfung über lehramtsspezifische Fragen zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie zum Schulrecht,
- 2.
eine Teilprüfung in einem der beiden Prüfungsfächer mit einer Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens oder eines Förderplans auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie in Erziehung und Unterricht in diesem Prüfungsfach,
- 3.
eine Teilprüfung in Didaktik und Methodik des anderen Prüfungsfaches
umfasst und § 27 Abs. 5 Satz 3 keine Anwendung findet. Bei einer Zulassung gemäß § 35 Abs. 3 umfassen die Teilprüfungen gemäß Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3 auch fachwissenschaftliche Gebiete der Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung.