§ 34
Leistungsbeurteilung
(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler, ihre Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird.
(2) In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Leistungen in verbaler Form bewertet. In den Klassenstufen 3 und 4 werden die Leistungen nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet. Den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
sehr gut
| (1)
| =
| eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
|
gut
| (2)
| =
| eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
|
befriedigend
| (3)
| =
| eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
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ausreichend
| (4)
| =
| eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
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mangelhaft
| (5)
| =
| eine Leistung, die den Anforderungen noch nicht entspricht;
|
ungenügend
| (6)
| =
| eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und kaum Grundkenntnisse erkennen lässt.
|
(3) Auf Beschluss der Gesamtkonferenz und im Benehmen mit dem Schulelternbeirat kann in der Klassenstufe 3 für das erste Halbjahr oder für das ganze Schuljahr die Beurteilung weiterhin ausschließlich verbal erfolgen.
(4) Eine Leistung, die aufgrund absichtlicher Leistungsverweigerung nicht feststellbar ist, wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(5) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch die unterrichtende Lehrkraft. Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Leistungsbeurteilung für notwendig, so ist das Einverständnis mit der Lehrkraft anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Fachkonferenz.
(6) Von jedem gruppenbezogenen schriftlichen Leistungsnachweis ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor der Rückgabe die Notenverteilung sowie je eine Arbeit vorzulegen, deren Bewertung im oberen, im mittleren und im unteren Bewertungsbereich liegt. Liegt ein Drittel oder mehr der Noten unter „ausreichend“, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenleiterin oder des Klassenleiters und der Lehrkraft, ob der schriftliche Leistungsnachweis wiederholt wird. Die Noten der Wiederholungsarbeit sind maßgebend.