§ 35
Entgelt für Arbeit
Eine untergebrachte Person, die in der Einrichtung wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen im Rahmen eines Vollzugsarbeitsverhältnisses erbringt, erhält hierfür ein Entgelt. Die Einrichtung führt die fälligen Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung ab.