§ 35
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Wechselprüfung IV für das Lehramt an Förderschulen kann zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen
- a)
in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter,
- b)
in einem der Fächer gemäß Buchstabe a in Verbindung mit dem Fach Grundschulpädagogik oder
- c)
in zwei gleichwertigen Fächern, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, besitzt,
- 2.
danach mindestens ein Jahr mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Förderschuldienst oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule tätig gewesen ist,
- 3.
ein Gutachten gemäß Absatz 2 über die Eignung für das Lehramt an Förderschulen vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt und
- 4.
sich durch Teilnahme an Fachdidaktischen und Berufspraktischen Seminaren der Studienseminare, an Lehrveranstaltungen von Hochschulen, an den Anforderungen entsprechenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie durch Selbststudium hinreichend auf die Wechselprüfung IV vorbereitet hat.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Lehrkraft erstellt auf Antrag der Lehrkraft, frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestzeit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an Förderschulen, insbesondere über Unterrichtsgestaltung gemäß der schulartbezogenen curricularen Vorgaben, erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten, das mit einer Note gemäß § 6 Abs. 1 abschließt. Das Gutachten ist der Lehrkraft zu eröffnen und mit ihr zu besprechen.
(3) Zur Wechselprüfung IV für das Lehramt an Förderschulen kann auch zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Realschulen plus in zwei Fächern gemäß Absatz 1 Nr. 1 besitzt,
- 2.
danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist,
- 3.
den Nachweis der Teilnahme an den Veranstaltungen von je zwei Modulen der gewählten Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung, in denen die Wechselprüfung IV abgelegt wird, gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter erbringt und
- 4.
sich durch Teilnahme an Fachdidaktischen und Berufspraktischen Seminaren der Studienseminare, an Lehrveranstaltungen von Hochschulen, an den Anforderungen entsprechenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie durch Selbststudium hinreichend auf die Wechselprüfung IV vorbereitet hat.