§ 33
Grundsätze der Leistungsfeststellung
und Leistungsbeurteilung
(1) Die Schule fördert durch individuelle Anforderungen, die dem jeweiligen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sind, die Leistungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit und das Erreichen von Leistungen. Ermutigung, Bestätigung, Lernhilfe und Lernkontrolle sind Grundlagen für ein zielgerichtetes Lernen.
(2) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung erfolgen gemäß § 25 Abs. 1 SchulG in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen. Der Lernprozess wird dokumentiert. Form und Anzahl der Leistungsfeststellungen werden von pädagogischen Gesichtspunkten bestimmt. Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Der Unterricht muss genügend bewertungsfreie Lernabschnitte enthalten.
(3) Bei Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen sind je nach Eigenart des Faches vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Erzählen und Berichten, mündliche oder schriftliche Überprüfungen, schriftliche Übungen zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, schriftliche Leistungsnachweise, praktische Arbeiten im künstlerisch-musischen und technischen Bereich sowie Lern- und Leistungsergebnisse im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein. Mündliche Arbeitsformen haben bei der Erarbeitung und Sicherung von Unterrichtsinhalten und bei der Leistungsbeurteilung besonderes Gewicht. Die Anzahl der Leistungsfeststellungen kann bei einzelnen Schülerinnen und Schülern verschieden sein.
(4) Die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.
(5) Die Lern- und Leistungsentwicklung in der Integrierten Fremdsprachenarbeit ist in einem Portfolio zu dokumentieren, das dem Teilrahmenplan entspricht.