§ 29
Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung oder zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt
(1) Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Monaten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass gewährt werden.
(2) Für die Dauer eines unmittelbar für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiums (§ 15 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 LBG) einschließlich einer geforderten Einführung in die Laufbahnaufgaben (§ 25 der Laufbahnverordnung) kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewähren, wenn
- 1.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
- 2.
ein dienstliches Interesse von der für die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Befugnisse zuständigen Behörde, in deren Bereich der Beamte nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen eine Verwendung anstrebt, festgestellt wird.