§ 32
Information der betroffenen Person
(1) Werden im Zusammenhang mit der Durchführung von Hilfen, Schutzmaßnahmen und Unterbringungen Feststellungen getroffen, die für die Belange der betroffenen Person von Bedeutung sein können, so sind ihr diese mitzuteilen.
(2) Auf Antrag ist der betroffenen Person unentgeltlich
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Auskunft über die im Zusammenhang mit der Durchführung von Hilfen, Schutzmaßnahmen und Unterbringungen zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft und die Personen und Stellen, an die die Daten übermittelt worden sind, beziehen, und
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Einsicht in die im Zusammenhang mit der Durchführung von Hilfen, Schutzmaßnahmen und Unterbringungen zu ihrer Person geführten Akten
zu gewähren.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 und die Gewährung von Auskunft und Akteneinsicht nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit und solange dies nach ärztlichem Zeugnis wegen einer Lebensgefahr oder einer Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Nachteile für die betroffene Person erforderlich ist; sie haben zu unterbleiben, soweit und solange überwiegende berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen. Soweit medizinische Daten betroffen sind, dürfen die Mitteilung und die Gewährung von Auskunft und Akteneinsicht nur von einem Arzt vorgenommen werden.
(4) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind auch der Person, der die gesetzliche Vertretung obliegt, mitzuteilen; das Auskunftsrecht und das Akteneinsichtsrecht nach Absatz 2 steht auch der Person, der die gesetzliche Vertretung obliegt, zu. Die Mitteilung und die Gewährung von Auskunft und Akteneinsicht nach Satz 1 erfolgen bei volljährigen Personen nur, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Person, der die gesetzliche Vertretung obliegt, erforderlich ist. Absatz 3 gilt entsprechend.