§ 32
Grundlagen des Unterrichts
Die oberste Schulbehörde legt insbesondere durch Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben (Rahmenpläne) für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie die Stundentafeln das Nähere über die Erziehungsziele und die am Ende der Grundschulzeit zu erreichenden Kompetenzen fest. Die Schulen erstellen schuleigene Arbeitspläne, die sich an diesen Vorgaben orientieren und zusammen mit ihnen die Grundlagen des Unterrichts bilden. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Anlage.