§ 35
Ganztagsschule
(1) Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige, Schulen mit den Förderschwerpunkten Sprache, motorische Entwicklung, ganzheitliche Entwicklung und sozial-emotionale Entwicklung sowie Förderzentren sind Ganztagsschulen in verpflichtender Form oder in Ausnahmefällen, über die die Schulbehörde entscheidet, Ganztagsschulen in offener Form oder Schulen in Halbtagsform.
(2) Die Schulbehörde kann Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen als Ganztagsschulen in verpflichtender oder offener Form mit Zustimmung des Schulträgers errichten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt entsprechend bei der Erweiterung einer bestehenden Schule zu einer Ganztagsschule.
(3) Ganztagsschulen verbinden den Unterricht mit außerunterrichtlicher Betreuung zu einem ganzheitlichen pädagogischen Programm. Als außerunterrichtliche Betreuung kommen insbesondere Neigungsgruppen, Freizeitangebote und das Angebot einer Mittagsmahlzeit in Betracht.
(4) An Ganztagsschulen in verpflichtender Form ist die Teilnahme am gesamten schulischen Angebot für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.
(5) An Ganztagsschulen in offener Form richtet sich die Organisation des Unterrichts nach § 23.