Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) Vom 1. Juli 2003
§ 34 Ausbildung am Arbeitsplatz Wahlfach
Die Ausbildung am Arbeitsplatz richtet sich nach den §§ 24, 26, 29 und 31, hilfsweise nach einem von der Ausbildungsstelle vorzulegenden Ausbildungsplan.