§ 30
Förderung von Schülerinnen und Schülern
mit Migrationshintergrund
(1) Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund werden in der Regel in die ihrem Alter und ihrer bisherigen Schullaufbahn entsprechende Klassenstufe aufgenommen. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch allein wegen unzureichender Deutschkenntnisse ist nicht zulässig.
(2) Die Vermittlung der deutschen Sprache und eine rasche schulische Eingliederung dieser Schülerinnen und Schüler sind vordringliche pädagogische Aufgaben des differenzierenden Regelunterrichts. Schülerinnen und Schüler mit unzureichenden Deutschkenntnissen sollen im Rahmen der personellen Möglichkeiten eine zusätzliche Förderung erhalten.
(3) Zur Förderung der sprachlichen und kulturellen Persönlichkeitsbildung soll den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten zusätzlich Unterricht in ihrer Herkunftssprache angeboten werden.
(4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.