Artikel 27
(1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens.
(2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.
(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.