§ 29
Integrativer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können gemäß § 59 Abs. 4 SchulG auch integrativ in der Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens.
(2) Für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten grundsätzlich die Bestimmungen dieser Schulordnung; für die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt § 1 Abs. 2 bis 7 der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung über den Schullaufbahnwechsel entsprechend.
(3) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler integrativ unterrichtet wurde.