§ 29
Weiterbildungsstatistik
(1) Für den Bereich der Weiterbildung werden jährlich statistische Erhebungen, insbesondere über das Personal, die Finanzierung, Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen der Weiterbildung und die Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. sowie der anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen durchgeführt.
(2) Die statistischen Erhebungen werden von den anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Landesamt durchgeführt. Die Aufbereitung erfolgt durch das Statistische Landesamt.