§ 23
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer
Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach § 24 darf daneben vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.