§ 24a
Satzungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958
(1) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, mit denen die Aufnahme oder Ausübung der durch das Führen der Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 durchzuführen.
(2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 ist vor ihrer Einführung oder Änderung anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist ein Entwurf der Vorschrift mindestens zwei Wochen auf der Internetseite der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck hat die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat sowie ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Absatz 3. Nach Erlass der Vorschrift ist durch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Verpflichtung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aus Absatz 3 Satz 3 zu überwachen.
Fußnoten