§ 28
Untersagung des Betriebs
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Einrichtung zu untersagen, wenn Anforderungen des
§ 15
oder des
§ 16
nicht erfüllt sind und andere Maßnahmen nach den
§§ 24
bis
27
nicht ausreichen.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, wenn der Träger der Einrichtung
- 1.
-
die Anzeige nach
§ 18
unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
- 2.
-
Vereinbarungen nach
§ 24 Abs. 1
oder Anordnungen nach
§ 25 Abs. 1
nicht innerhalb der bestimmten Frist erfüllt,
- 3.
-
Personen entgegen einem nach
§ 27 Abs. 1
ergangenen Verbot beschäftigt oder
- 4.
-
sich entgegen einem gesetzlichen Verbot zusätzliche Leistungen versprechen oder gewähren lässt.
(3) Vor der Inbetriebnahme einer Einrichtung ist nur eine vorläufige Untersagung der Inbetriebnahme zulässig, wenn der Untersagungsgrund beseitigt werden kann.