§ 22
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen
sozialen oder ökologischen Jahres oder
eines Bundesfreiwilligendienstes
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer von 24 Monaten zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.