§ 26
Freihaltung der Sicht an Kreuzungen und Einmündungen
Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden schienengebundenen Bahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt für höhengleiche Einmündungen von Straßen. § 22 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.