§ 42
Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang
(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
- 2.
Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheines,
- 3.
Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,
- 4.
Bezeichnung des Gewässers, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
- 5.
Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
- 1.
für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und
- 2.
über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.