§ 12
Durchführung der Wahl
(1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung obliegt die Wahlleitung. Die Wahlberechtigten oder Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter tragen sich mit Vor- und Familiennamen in die Anwesenheitsliste ein. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird aus der Mitte der Wahlberechtigten oder Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter von der Wahlleitung bestimmt; sie oder er bleibt wahlberechtigt und wählbar.
(2) Eine Wahlvertreterin oder ein Wahlvertreter hat für jede Klasse, die vertreten wird, eine Stimme. Bei geheimer Wahl erhält sie oder er die entsprechende Anzahl von Stimmzetteln. Bei offener Wahl erklärt sie oder er, wie viele Stimmen für die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten abgegeben werden.
(3) Für das Stimmrecht der Wahlberechtigten in der Wahlversammlung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 findet § 4 Abs. 2 Anwendung. Für die Ausübung des Stimmrechts gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden in einem Wahlgang gewählt. Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten einzutragen, wie insgesamt Personen (Mitglieder und stellvertretende Mitglieder) zu wählen sind, mindestens jedoch eine Person. Pro Person kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen zunächst zu Mitgliedern, dann zu stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Auf Beschluss der Wahlversammlung kann die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder auch in getrennten Wahlgängen erfolgen.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt allen Wahlberechtigten Namen und Anschrift der Mitglieder des Schulelternbeirats mit.