Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 34
Unterrichtszeit
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt unter Berücksichtigung der Belange des Schulträgers nach Anhörung der Gesamtkonferenz mit Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und des Schulelternbeirats sowie im Benehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung die tägliche Unterrichts- und Pausenzeit fest. Wirtschaftlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung ist Rechnung zu tragen, wenn nicht zwingende schulische Belange entgegenstehen. Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien und am Tag der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse kann der Unterricht nach der vierten Stunde beendet werden. § 36 bleibt unberührt.
(2) Rechnerisch sind für eine Unterrichtsstunde 45 Minuten anzusetzen. Der Unterricht soll nicht vor 7.45 Uhr beginnen. Es ist für ausreichend Pausen zu sorgen.
(3) Der Unterricht wird in der Regel auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilt (Fünf-Tage-Woche). Findet an einem Samstag eine verpflichtende Schulveranstaltung statt, kann die Schule hierfür einen anderen Unterrichtstag, der zeitlich nach der verpflichtenden Schulveranstaltung liegen muss, für schulfrei erklären. Wird auch am Samstag Unterricht erteilt (Sechs-Tage-Woche), sind der erste und dritte Samstag im Monat sowie der Samstag vor Fastnacht und vor Pfingsten unterrichtsfrei.
(4) Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbus eingesetzt wird, sollen sich bei der Festlegung von unterrichtsfreien Tagen und bei der Einführung der Fünf- oder Sechs-Tage-Woche abstimmen.