§ 24
Zertifizierung
(1) Dem Herstellerunternehmen ist auf schriftlichen Antrag ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach
§ 25
Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
- 1.
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den Technischen Baubestimmungen nach
§ 87a
Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
- 2.
-
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach
§ 25 Satz 1 Nr. 4
durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach
§ 87a
Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.