§ 1
(1) Ziele dieses Gesetzes sind gleichrangig:
- 1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
- 2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
- 3.
den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und
- 4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spielerinnen und Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt sowie die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
(2) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, dem für das Spielbankenrecht zuständigen Ministerium zum Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht zum Stand der Umsetzung des § 4 Abs. 3 und der §§ 5 bis 8, 20 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vorzulegen.
(3) Die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1 bis 4 und die §§ 5 bis 8, 20 und 23 GlüStV sowie die für Spielbanken geltenden Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166) bleiben unberührt.