§ 11
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellt die zuständige Sonderschule für die nach § 9 angemeldeten Kinder ein Gutachten. Die Schulbehörde kann auch eine andere Sonderschule mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule benachrichtigt schriftlich die Eltern über die beabsichtigten Maßnahmen.
(2) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des individuellen Förderbedarfs sowie einen Vorschlag über den Bildungsgang und den Förderort. Bei der Ermittlung sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die diagnostischen Fragestellungen auf ein qualitatives und quantitatives Profil der Fördermaßnahmen gerichtet, das Grundlage sein soll für die angestrebte Empfehlung. Darüber hinaus sind die im konkreten Einzelfall gegebenen und organisierbaren Formen der Förderung und ihre Rahmenbedingungen in der Schule abzuklären, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder besuchen soll. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geschieht unter Mitwirkung all derjenigen, die an der Förderung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers bisher beteiligt waren.
(3) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beruht vor allem auf Angaben zur Vorgeschichte, der Beschreibung der Lernvoraussetzungen, des Lern- und Leistungsverhaltens, der individuellen Fähigkeiten und des Entwicklungsstandes, den Ergebnissen anerkannter Testverfahren sowie einer Darstellung der festgestellten Beeinträchtigungen in Hinblick auf den sich daraus ergebenden Förderbedarf.
(4) Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind neben den in Absatz 3 genannten Angaben weitere vorliegende Gutachten einzuarbeiten, soweit sie für die Ermittlung des Förderbedarfs von Bedeutung sind. Soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, muss der ärztliche Bericht (§ 10 Abs. 4) dem sonderpädagogischen Gutachten beigefügt werden.
(5) Das Gutachten schließt mit einem der nachstehenden Fördervorschläge ab, der zu begründen ist:
- 1.
Feststellung, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt;
- 2.
Förderung in einer Grundschule oder in einer Schule der Sekundarstufe I, verbunden mit Vorschlägen für allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen;
- 3.
Förderung in einer bestimmten Sonderschulform, verbunden mit Hinweisen für den Unterrichts- und Erziehungsplan unter Einschluss des Bildungsgangs; eine Empfehlung für die Aufnahme in ein Heim oder in Familienpflege nach § 51 SchulG kann ausgesprochen werden;
- 4.
Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 46 Abs. 2 SchulG) und Besuch eines Schulkindergartens, Sonderschulkindergartens, allgemeinen Kindergartens oder Sonderkindergartens;
- 5.
Befreiung vom Schulbesuch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG; in diesen Fällen ist ein Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen zu geben.
(6) Das Gutachten und die Möglichkeiten der Förderung sind mit den Eltern zu besprechen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist schriftlich festzuhalten.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulbehörde unverzüglich das Gutachten mit dem ärztlichen Bericht sowie die vorliegenden weiteren Gutachten (Absatz 4 Satz 1) und das Ergebnis der Besprechung (Absatz 6 Satz 2).