Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 9
Eltern im Unterricht
(1) Die Eltern können in der Sekundarstufe I nach Maßgabe des § 2
Abs. 5 SchulG am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft nach Anhören der Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirats Regelungen für den Unterrichtsbesuch (§ 40
Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SchulG).
(2) Für den Unterrichtsbesuch gelten folgende Grundsätze:
- 1.
Der Unterrichtsbesuch ist insbesondere im Blick auf die Zahl der teilnehmenden Eltern und die Häufigkeit der Unterrichtsbesuche in der Klasse so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße Erteilung von Unterricht gesichert bleibt.
- 2.
Über den Zeitpunkt des Unterrichtsbesuchs stimmen sich Eltern und Lehrkraft mindestens drei Unterrichtstage vorher ab.
- 3.
Überprüfungen von Lehrkräften, Studienreferendarinnen und -referendaren sowie Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern, die im Rahmen des Unterrichts vorgenommen werden, sowie punktuelle schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen der Schülerinnen und Schüler sind vom Unterrichtsbesuch ausgenommen.
Die Eltern haben über personenbezogene Daten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren.