Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 78
Orientierungsstufe
Für die Orientierungsstufe gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts, soweit die §§ 18, 20 und 22 nichts anderes bestimmen.