Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 72
Nichtversetzung
(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.
(2) Schülerinnen und Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen des Gymnasiums nicht versetzt wurden, müssen die Schule verlassen und können an keiner Schule der besuchten Schulart mehr aufgenommen werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auf Antrag der Eltern im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz gestatten, dass Schülerinnen und Schüler abweichend von Absatz 2 die von ihnen zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholen oder ein zweites Mal wiederholen; § 71 Abs. 1 gilt entsprechend.