Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 63
Zeugnisausstellung
(1) Die Zeugnisse enthalten die Bezeichnung der Schule (§ 91
Abs. 4 SchulG), Vor- und Familiennamen der Schülerin oder des Schülers, Klasse und Schuljahr sowie die Bezeichnung als Halbjahres-, Jahres-, Abgangs- oder Abschlusszeugnis. In Abgangs- und Abschlusszeugnissen sind auch Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers anzugeben.
(2) Zeugnisse werden handschriftlich oder maschinell ausgefertigt und dürfen keine Korrektur enthalten. Sie werden handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern unterzeichnet; die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausstellungstages. Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen. Von Abgangszeugnissen und Abschlusszeugnissen verwahrt die Schule eine Zweitschrift. Die Angaben der übrigen Zeugnisse müssen aus den über die Schülerin oder den Schüler zu führenden Unterlagen ersichtlich sein.
(3) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
(4) Die Fachbezeichnungen und das für die Note vorgesehene Feld sind bei Fächern, die nach der Stundentafel nicht erteilt werden, bei Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, die die Schülerin oder der Schüler nicht gewählt hat, sowie bei dem Fach Religion, wenn die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht abgemeldet ist, zu streichen.
(5) Bei Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit wurde, ist dies anstelle der Noteneintragung zu vermerken.
(6) Bei Wahlfächern und sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen ist an die Stelle einer Note ein Vermerk über die Teilnahme aufzunehmen.
(7) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt und unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken. Für das Jahreszeugnis sind die Fehltage des gesamten Schuljahres einzutragen.
(8) Die Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.