Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 6
Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen
(1) Vereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen von Schülerinnen und Schülern, deren Veranstaltungen nicht zu Schulveranstaltungen erklärt sind, erhalten vom Schulträger nach Möglichkeit Schulräume zur Verfügung gestellt, sofern für die Veranstaltung eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher benannt wird.
(2) Veranstaltungen der politischen Schülervereinigungen sind keine Schulveranstaltungen.